V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3. 3.1. Zur Ermittlung des gesamten Nachlassvermögens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Steuererklärung des Jahres 2022 der verstorbenen D._____ und ermittelte so einen Brutto-Nachlass von Fr. 87'102.00 (VB 104; 110; VB 136). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihrem Einspracheentscheid Schulden in der Höhe von Fr. 8'688.00 und -5- ermittelten einen Nettonachlass von Fr. 78'414.00 (VB 136). Unter der Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 40'000.00 forderte sie dementsprechend Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 36'337.00 zurück (VB 138).