O., Rz. 386). Die Kosten, die erst nach dem Tod entstehen, insbesondere die Todesfallkosten, bleiben demgegenüber unberücksichtigt und sind von den Erben zu begleichen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 386; WEL Rz. 4720.03). Gemäss WEL Rz 4720.09 ist die Höhe des Nachlasses anhand -4- eines behördlichen Inventars zu ermitteln; fehlt ein solches, so ist auf die unterjährige Steuererklärung bzw. -veranlagung abzustellen; sind keine Unterlagen vorhanden, so ist auf das Vermögen gemäss der letzten EL- Berechnung abzustellen. Vom so ermittelten Netto-Nachlass ist der Freibetrag von Fr. 40'000 (Art. 16a Abs. 1 ELG) abzuziehen.