2.2. Die Art. 16a und 16b ELG gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt wurden (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019). Gemäss Rz. 5002 des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) unterliegen Ergänzungsleistungen, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt wurden, sofern der Beginn des Anspruchs vor diesem Datum liegt.