2. 2.1. Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung am 1. Januar 2021 wurde eine Rückerstattungspflicht für bezogene Ergänzungsleistungen zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000 übersteigt.