1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. August 2023 zu Recht von den Beschwerdeführenden aus dem Nachlass der am 19. Januar 2023 verstorbenen D._____ von dieser rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 36'337.00 zurückgefordert hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 134; vgl. auch Verfügung vom 18. August 2021 VB 68). -3-