1. Die 1930 geborene D._____ war Bezügerin eine AHV-Rente und ab November 2020 von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV. Sie verstarb am 19. Januar 2023. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 forderte die Beschwerdegegnerin von den Erben der Verstorbenen von dieser rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 36'337.00 (inkl. Betrag für Krankenkassenprämie) für den Zeitraum von Februar 2022 bis Januar 2023 aus deren Nachlass zurück. Die dagegen von der Beschwerdeführerin 1 im Namen der Erben erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. August 2023 ab.