Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.372 / mg / ks Art. 34 Urteil vom 22. April 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin 1 Beschwerde- B._____ führer 2 vertreten durch A._____ Beschwerde- C._____ führerin 3 vertreten durch A._____ (Erben der D._____ Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 18. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1930 geborene D._____ war Bezügerin eine AHV-Rente und ab No- vember 2020 von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV. Sie verstarb am 19. Januar 2023. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 forderte die Beschwerde- gegnerin von den Erben der Verstorbenen von dieser rechtmässig bezo- gene Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 36'337.00 (inkl. Betrag für Krankenkassenprämie) für den Zeitraum von Februar 2022 bis Januar 2023 aus deren Nachlass zurück. Die dagegen von der Beschwerdeführerin 1 im Namen der Erben erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. August 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2023 erhoben die Be- schwerdeführenden am 8. September 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragten sinngemäss dessen Aufhebung. 2.2. Mit Eingabe vom 15. September 2023 reichte der Beschwerdeführer 2 wei- tere Unterlagen zu den Akten. 2.3. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin 1 die ihr vom Beschwerdeführer 2 und von der Beschwerdeführerin 3 erteilten Vertretungsvollmachten zu den Akten. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 18. August 2023 zu Recht von den Beschwerdeführenden aus dem Nachlass der am 19. Januar 2023 verstorbenen D._____ von dieser rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 36'337.00 zurückgefordert hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 134; vgl. auch Verfü- gung vom 18. August 2021 VB 68). -3- 2. 2.1. Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung am 1. Januar 2021 wurde eine Rückerstattungspflicht für bezo- gene Ergänzungsleistungen zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leis- tungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Be- zügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40'000 übersteigt. Die Rückerstattungspflicht der Erben umfasst sowohl die jährliche Ergänzungsleistung einschliesslich des Betrags für die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 4710.02; vgl. auch ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 386). Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ent- richtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 2.2. Die Art. 16a und 16b ELG gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt wurden (Abs. 2 der Übergangs- bestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019). Gemäss Rz. 5002 des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) unterliegen Ergänzungsleistungen, die für einen Zeitraum vor dem 1. Ja- nuar 2021 ausgerichtet wurden, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 ver- fügt und ausbezahlt wurden, sofern der Beginn des Anspruchs vor diesem Datum liegt. 2.3. Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (Art. 27a Abs. 1 ELV) bzw. der Nettonachlass zum Todeszeitpunkt (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 386). Dieser ergibt sich aus dem Bruttonnachlass abzü- glich Schulden und offenen Rückforderungen von unrechtmässigen Sozi- alversicherungsleistungen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 386). Die Kosten, die erst nach dem Tod entstehen, insbesondere die Todesfall- kosten, bleiben demgegenüber unberücksichtigt und sind von den Erben zu begleichen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 386; WEL Rz. 4720.03). Gemäss WEL Rz 4720.09 ist die Höhe des Nachlasses anhand -4- eines behördlichen Inventars zu ermitteln; fehlt ein solches, so ist auf die unterjährige Steuererklärung bzw. -veranlagung abzustellen; sind keine Unterlagen vorhanden, so ist auf das Vermögen gemäss der letzten EL- Berechnung abzustellen. Vom so ermittelten Netto-Nachlass ist der Freibe- trag von Fr. 40'000 (Art. 16a Abs. 1 ELG) abzuziehen. 2.4. 2.4.1. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz auf Grund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeu- tig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste gewürdigt wird (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 126 V 353 E. 5b S. 360). 2.4.2. Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwen- dig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversi- cherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch gel- tend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit be- streitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un- möglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund ei- ner Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3. 3.1. Zur Ermittlung des gesamten Nachlassvermögens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf die Steuererklärung des Jahres 2022 der verstorbe- nen D._____ und ermittelte so einen Brutto-Nachlass von Fr. 87'102.00 (VB 104; 110; VB 136). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihrem Einspracheentscheid Schulden in der Höhe von Fr. 8'688.00 und -5- ermittelten einen Nettonachlass von Fr. 78'414.00 (VB 136). Unter der Be- rücksichtigung des Freibetrags von Fr. 40'000.00 forderte sie dementspre- chend Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 36'337.00 zurück (VB 138). 3.2. Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Hilflosenent- schädigung würde als Betreuungsentschädigung ihnen als Kinder zu- stehen, weshalb diese vom Nachlass in Abzug zu bringen sei (Beschwerde S. 2). Zudem verweisen sie auf ihre Vermögensaufstellung vom 16. April 2023 (VB 127 ff.), wonach – nach Abzug der Hilflosenentschädigung von Fr. 23'127.00, der von ihnen übernommenen Kosten für Artikel des tägli- chen Bedarfs von Fr. 1'950.00 und der ihnen angefallenen Fahrtkosten für Besuche bei ihrer Mutter von Fr. 24'276.00 – per deren Todestag ein mas- sgebendes Restvermögen von Fr. 35'437.00 resultiere (Beschwerde S. 3; VB 97; VB 128). 3.3. Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Beteiligung an den Kosten von ihrer Mutter benötigten Artikeln des täglichen Bedarfs von insgesamt Fr. 1'950.00 betrifft, ergibt sich dieser Betrag aufgrund von den Beschwerdeführenden auf Fr. 50.00 monatlich geschätzter entsprechender Ausgaben im Zeitraum von Oktober 2019 bis Januar 2023 (VB 97). Die gel- tend gemachten monatlichen Fahrtkosten von insgesamt Fr. 24'276.00 be- gründeten die Beschwerdeführerenden mit wöchentlichen Besuchen des in Q._____ wohnhaften Beschwerdeführers 2 (Fr. 17'612.00) und der in R._____ wohnhaften Beschwerdeführerin 3 bei ihrer Mutter in S._____ (Fr. 6'664.00) im Zeitraum von 8. Oktober 2019 bis 19. Januar 2023, welche gemäss TCS mit Fr. 0.70 pro gefahrenem Kilometer abzugelten seien (VB 96 f.). Dass sie mit ihrer Mutter vereinbart hätten, dass diese ihnen ein Entgelt für die fraglichen Fahrten leiste, wird von den Beschwerdeführenden weder geltend gemacht noch gibt es in den Akten Anhaltspunkte dafür. Die Be- schwerdeführenden wurden von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 zur Einreichung von Unterlagen über die offenen Schulden (VB 92) sowie mit Schreiben vom 30. Juni 2023 zur Ergänzung der Einsprache (VB 131) aufgefordert. Die fraglichen Auslagen sowie die Anzahl bzw. Frequenz der Besuche bei der Mutter in S._____ wurden je- doch in keiner Weise dokumentiert, z.B. durch Belege über Barauslagen und Bestätigungen seitens der Mitarbeitenden des Heims, in dem sich die Mutter der Beschwerdeführenden aufhielt. Es kommt hinzu, dass in der Steuererklärung per 31. Dezember 2022 von einem Vermögen von Fr. 87'102.00 (VB 115) und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen per Januar 2021 bzw. Januar 2023 jeweils von einem Vermögen von Fr. 81'390.00 (VB 72; 90) ausgegangen wurde. Die von den Beschwerde- führenden geltend gemachten Schulden ihrer Mutter ihnen gegenüber, -6- welche seit Oktober 2019 sukzessive aufgelaufenen seien, sind mithin we- der in der Steuererklärung noch in der Berechnung der Ergänzungsleistun- gen als solche ausgewiesen (vgl. Rz. 4720.09 WEL). Da das Bestehen ei- ner entsprechenden Schuld damit nicht mit dem im Sozialversicherungs- recht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus- gewiesen ist, besteht diesbezüglich auch keine Grundlage für einen Abzug vom massgebenden Nachlassvermögen. Die Beschwerdegegnerin hat somit bei der Ermittlung des Nettonachlasses die geltend gemachten Ausgaben für Artikel des täglichen Bedarfs von ins- gesamt Fr. 1'950.00 sowie die Fahrtkosten für Besuche bei der Mutter von insgesamt Fr. 24’276.00 zu Recht nicht in Abzug gebracht. 3.4. Schliesslich ist die Frage zu prüfen, ob die von der Verstorbenen bezogene Hilflosenentschädigung der AHV in der Höhe von Fr. 23'127.00 vom Nach- lassvermögen in Abzug zu bringen ist. Die Hilflosenentschädigung steht gemäss klarem Gesetzeswortlaut von Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG den Bezügern von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen zu, die in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Auf- enthalt haben und in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind. Die Hilflosenentschädigung soll die Kosten decken, die durch die Hilflosig- keit und die dadurch bedingte Inanspruchnahme von Drittpersonen für die Bewältigung des täglichen Lebens entstehen (UELI KIESER, Alters- und Hin- terlassenenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, § 39 N. 439 ff.). Solche Drittpersonen können Angehörige sein. Inwiefern jedoch vorliegend die Beschwerdeführenden von ihrer im Heim lebenden Mutter für die Bewältigung des täglichen Lebens in An- spruch genommen worden sein sollen, wurde von ihnen nicht dargelegt und ist aus den Akten nicht ersichtlich; auch wurde von den Beschwerdeführen- den gar nicht geltend gemacht, dass ihre Mutter sie mit der dieser zu- stehenden Hilflosenentschädigung für allfällige entsprechende Leistungen hätte entschädigen wollen. Damit zog die Beschwerdegegnerin die Hilflo- senentschädigung zu Recht nicht vom Bruttonachlass ab. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung von Fr. 36'337.00 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). -7- 4.2. Den Beschwerdeführenden steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 22. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert