6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte erhebliche Mehraufwand im Einspracheverfahren (Beschwerde, Ziff. 57), wäre im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren geltend zu machen und allenfalls dort zu berücksichtigen gewesen. Die für das vorliegende Beschwerdeverfahren gesprochene Parteientschädigung wird dadurch nicht tangiert. Das Versicherungsgericht erkennt: