GmbH zwischen Juni und August 2020 erwirtschaftete Zwischenverdienst rückwirkend zu berücksichtigen ist und zu einer gewissen Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung führt, wird weder bestritten, noch stehen die vom Beschwerdeführer gestellten prozessualen Anträge damit in Verbindung. Nach dieser Ausgangslage ist im Sinne der Prozessökonomie und unter Berücksichtigung von Art. 61 lit. e ATSG auf die Durchführung der beantragten mündlichen - 11 - Verhandlung sowie die entsprechenden Zeugenbefragungen (Beschwerde, Ziff. 56) zu verzichten.