5. Dem Beschwerdeführer wird insoweit gefolgt, dass die im massgeblichen Zeitraum von der B._____ GmbH und der F._____ AG geleisteten Zahlungen entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid keine Rückforderung von Taggeld-Leistungen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen. Dass der aus der Tätigkeit für die H._____ GmbH zwischen Juni und August 2020 erwirtschaftete Zwischenverdienst rückwirkend zu berücksichtigen ist und zu einer gewissen Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung führt, wird weder bestritten, noch stehen die vom Beschwerdeführer gestellten prozessualen Anträge damit in Verbindung.