4. Letztlich ist die Sache dennoch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. So ist durch die sich in den Akten befindlichen Kontoauszüge bzw. die Zahlungen der H._____ GmbH vom 10. Juli, 10. August und 8. September 2020 (vgl. E. 2.2. hiervor) erwiesen, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni und August 2020 für diese gearbeitet und einen entsprechenden Zwischenverdienst erwirtschaftet hat. Diesen vom Beschwerdeführer in pflichtwidriger Weise nicht gemeldeten Zwischenverdienst gilt es nunmehr rückwirkend zu berücksichtigen, was vom Beschwerdeführer denn im Grundsatz auch zu Recht nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde, Ziff.