3.4. Insgesamt stellen damit die zwischen April 2020 und Mai 2021 von der B._____ GmbH und der F._____ AG an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen kein Entgelt für ein zwischen März 2020 und April 2021 zwischen den genannten (oder weiteren durch die Herren D._____ geführten) Unternehmen und dem Beschwerdeführer bestehendes Arbeitsverhältnis dar.