GmbH und die F._____ AG (vgl. die polizeilichen Abklärungen wegen Missbrauch in E. 2.3. hiervor oder die Äusserung eines Angestellten der Beschwerdegegnerin, dass es sich um einen "grossen Betrugsfall" handle, in welchem mehrere Versicherte und Arbeitgeber verwickelt seien [VB 435]) auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der betroffenen Personen bzw. Unternehmen hin. Die Staatsanwaltschaft des Kantons R._____ bestätigte mittels Telefonat vom 15. Juli 2024 im Übrigen, dass ihr im - 10 - Kanton R._____ kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (weder hängig noch abgeschlossen) bekannt sei.