3.3.3. Es ist zwar erstellt, dass die B._____ GmbH von März 2020 bis mindestens Mai 2021 unter Angabe des Beschwerdeführers als deren (Vollzeit-)Angestelltem Kurzarbeitsentschädigung beantragt und zumindest teilweise vergütet erhalten hat (E. 2.3. hiervor). Es ist derweil gestützt auf die Akten nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte, geschweige denn etwas von der an die B._____ GmbH (oder die F._____ AG, vgl. ebenfalls E. 3.3. hiervor) geleisteten Vergütung erhalten hat. Insbesondere die runden und stets variierenden Beträge (vgl. E. 2.2. hiervor) sprechen gegen eine Auszahlung von Erwerbseinkommen oder Kurzarbeitsentschädigung.