3.3.2. Die Tatsache, dass die Zahlungen nicht von der C._____ GmbH selbst stammten, vermag die Annahme von Nachzahlungen für Lohnausstände angesichts der Konkurseröffnung über das Unternehmen per 31. Oktober 2018 bzw. dessen Löschung aus dem Handelsregister per 2. Mai 2019 (BB 3 S. 2) ebenso wenig zu widerlegen, wie die Tatsache, dass die Zahlungen nicht nur von der B._____ GmbH, sondern auch von der F._____ AG – für welche der Beschwerdeführer nie nachweislich gearbeitet hat – stammten. So ist das Vorliegen eines undurchsichtigen, verworrenen Firmenkonstrukts rund um die Person bzw. Personen "D._____" aufgrund der Akten geradezu offensichtlich.