die von der F._____ AG am 6. September 2021 geleistete Zahlung betrifft womöglich die Anstellung des Beschwerdeführers ab August 2021 [vgl. VB 428] und ist damit vorliegend ohne Belang) entgegen dessen Angabe davon auszugehen, dass höchstens Fr. 14'000.00 der im massgeblichen Zeitraum von April 2020 bis Mai 2021 (vgl. VB 215) überwiesenen Fr. 32'810.00 auf den Autoverkauf zurückzuführen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zumindest ein Teil der in dieser Periode von der B._____ GmbH und/oder der F._____ AG an den Beschwerdeführer überwiesenen Summe (gemäss Zahlungsvermerk aber mindestens -8-