Letztlich kann auch die Bestätigung von Herrn A. D._____ (VB 215) als Indiz für einen entsprechenden Autokauf gewertet werden, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern dieser von einer diesbezüglichen Falschangabe profitieren würde. Zwar ist angesichts des vertraglich vereinbarten Kaufpreises von Fr. 15'000.00 (E. 2.4.) und der (erst) am 27. August 2021 ergangenen Überweisung von weiteren Fr. 1'000.00 mit dem Zahlungsvermerk "AUTO" (VB 223; die von der F._____ AG am 6. September 2021 geleistete Zahlung betrifft womöglich die Anstellung des Beschwerdeführers ab August 2021 [vgl.