Ebenfalls für die Darstellung des Beschwerdeführers spricht die Tatsache, dass die erste (gemäss Vermerk) nachweisbare Zahlung für das Auto am 9. September 2020 erfolgte, was gleichzeitig dem Datum der Exmatrikulation des entsprechenden Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn entspricht (vgl. E. 2.4. hiervor). Letztlich kann auch die Bestätigung von Herrn A. D._____ (VB 215) als Indiz für einen entsprechenden Autokauf gewertet werden, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern dieser von einer diesbezüglichen Falschangabe profitieren würde.