Zu erwähnen sind etwa die von der B._____ GmbH bzw. der F._____ AG bei einigen der Transaktionen im Umfang von insgesamt Fr. 4'800.00 gemachten Zahlungsvermerken wie "für Auto" oder "Golf" (vgl. E. 2.2. hiervor). Ebenfalls für die Darstellung des Beschwerdeführers spricht die Tatsache, dass die erste (gemäss Vermerk) nachweisbare Zahlung für das Auto am 9. September 2020 erfolgte, was gleichzeitig dem Datum der Exmatrikulation des entsprechenden Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn entspricht (vgl. E. 2.4. hiervor).