__ AG war (vgl. E. 2.1. hiervor). Während die Unterschrift des A. D._____ auf dem erwähnten Kaufvertrag damit zumindest mit jener auf gewissen anderen Dokumenten übereinstimmt, kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer diese selbst geleistet bzw. gefälscht haben sollte, da sie insbesondere mit der Unterschrift auf der erwähnten Vollmacht (BB 5) übereinstimmt, an welcher der Beschwerdeführer gänzlich unbeteiligt war.