3.2. In seinem Schreiben vom 1. Juni 2023 bestätigte Herr A. D._____, dass Fr. 15'000.00 der im massgeblichen Zeitraum von der B._____ GmbH und der F._____ AG an den Beschwerdeführer überwiesenen Fr. 32'810.00 durch den Kauf eines Autos begründet gewesen seien (E. 2.5. hiervor). Für das grundsätzliche Bestehen eines solchen Geschäfts spricht der Kaufvertrag vom 1. Juli 2020, mit welchem sich der Beschwerdeführer verpflichtet hat, sein Fahrzeug (bzw. das seines Sohnes; vgl. VB 206 mit Verweis auf 125) an Herrn A. D.