Dabei ist letztlich insbesondere die Frage zu beantworten, ob es sich bei den zwischen dem 7. April 2020 und dem 14. Mai 2021 von der B._____ GmbH und der F._____ AG an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 32'810.00 (vgl. E. 2.2. hiervor) um Lohnzahlungen bzw. Auszahlung der durch die B._____ GmbH beantragten Kurzarbeitsentschädigung handelt, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, oder ob sie, wie der Beschwerdeführer vorbringt, aus einer nachträglichen Begleichung von Lohnausständen aus früheren Anstellungen und der Abzahlung des von ihm an Herrn A. D._____ verkauften Autos herrühren.