3. 3.1. Vorliegend umstritten ist, ob der Beschwerdeführer zwischen März 2020 und April 2021 tatsächlich, wie dies die Daten des AWA des Kantons R._____ nahelegen, für die B._____ GmbH tätig bzw. von dieser angestellt war und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielt bzw. eine entsprechende Kurzarbeitsentschädigung erhalten hat. Dabei ist letztlich insbesondere die Frage zu beantworten, ob es sich bei den zwischen dem 7. April 2020 und dem 14. Mai 2021 von der B._____ GmbH und der F._____ AG an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 32'810.00 (vgl. E. 2.2. hiervor) um Lohnzahlungen bzw. Auszahlung der durch die B.___