Weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin zeigten auf, dass die entsprechende Entschädigung durch die B._____ GmbH bis mindestens im Mai 2021 bezogen wurde (VB 421). Nach Angaben des AWA des Kantons R._____ wurde auch gegenüber der F._____ AG mindestens von März 2020 bis Mai 2021 eine Kurzarbeitsentschädigung vergütet, wobei der Beschwerdeführer dort nicht als Arbeitnehmer gelistet war (VB 418). Zudem seien bei der Kantonspolizei R._____ Abklärungen infolge Missbrauchs durch die B._____ GmbH und die F._____ AG am Laufen (VB 436).