2.3. Ein mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons R._____ gestelltes Auskunftsersuchen beantwortete diese mittels Telefonat vom 15. Juli 2024 dahingehend, dass ihr im Kanton R._____ kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (weder hängig noch abgeschlossen) bekannt sei. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 115 ff.) zu Recht die zwischen März 2020 und April 2021 ausgerichteten Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 42'446.70 zurückgefordert hat.