"1. Der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 und die Rückforderungsverfügung vom 7. Juni 2022 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. -3- Zudem stellte er die folgenden prozessualen Anträge: "4. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerdeführer zu befragen.