Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2022 fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2020 keinen anrechenbaren Arbeitsund Verdienstausfall erlitten und daher ab diesem Datum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und forderte die zwischen 1. März 2020 und 30. April 2021 durch den Beschwerdeführer als unrechtmässig bezogen erachteten Arbeitslosentaggelder im Umfang von insgesamt Fr. 42'446.70 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 10. Juli 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: