Weitere Abklärungen zeigten auf, dass die entsprechende Entschädigung durch die B._____ GmbH über November 2020 hinaus bis mindestens im Mai 2021 bezogen wurde. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2022 fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2020 keinen anrechenbaren Arbeitsund Verdienstausfall erlitten und daher ab diesem Datum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und forderte die zwischen 1. März 2020 und 30. April 2021 durch den Beschwerdeführer als unrechtmässig bezogen erachteten Arbeitslosentaggelder im Umfang von insgesamt Fr. 42'446.70 zurück.