1.2. Mit E-Mails vom 5. Juli 2021 und 20. April 2022 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons R._____ die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der B._____ GmbH im Zeitraum von März bis November 2020 eine Kurzarbeitsentschädigung entrichtet worden sei, wobei der Beschwerdeführer auf dem entsprechenden Formular als Arbeitnehmer der B._____ GmbH deklariert und folglich durch die Kurzarbeitsentschädigung (mit-)vergütet worden sei. Weitere Abklärungen zeigten auf, dass die entsprechende Entschädigung durch die B._____ GmbH über November 2020 hinaus bis mindestens im Mai 2021 bezogen wurde.