vorne E. 3.3.2.), die Stellungnahme von Dr. med. J._____ vom 7. Oktober 2022 (vgl. vorne E. 3.4.) sowie den Untersuchungsbericht von Dr. med. F._____ vom 26. Juli 2017 (vgl. vorne E. 3.2.; zum Beweiswert dieser medizinischen Beurteilungen siehe vorne E. 4.) ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als seit dem Jahr 2011 im Wesentlichen unverändert zu beurteilen. Eine Verschlimmerung des Integritätsschadens ist damit nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung folglich zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.