6. 6.1. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2013 gestützt auf die entsprechende Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 9. Januar 2013 (VB 277, S. 1) eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat (VB 281). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In ihrem Einspracheentscheid vom 10. August 2023 (VB 482, S. 13 ff.; vgl. auch die Verfügung vom 28. Oktober 2022 in VB 461. S. 2) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, ihm eine zusätzliche Integritätsentschädigung zu gewähren.