men werden, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit (zusätzlich) eingeschränkt wäre und folglich (auch) bei Tätigkeiten im tiefsten Kompetenzniveau 1 weitere finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Dies gilt umso mehr, als die Einschränkungen lediglich die rechte Schulter beziehungsweise den rechten Arm des Beschwerdeführers betreffen und die Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremität nicht beeinträchtigt ist.