Es ist damit zur Bemessung des Valideneinkommens per 2013 an diese Tätigkeit anzuknüpfen (vgl. vorne E. 5.3.1.), zumal seine letzte Arbeitgeberin damals noch existierte. Zur konkreten Bemessung kann auf die Feststellungen der IV-Stelle des Kantons Aargau in deren Verfügung vom 19. Juli 2022 (VB 442, S. 5 f.) zurückgegriffen werden, zumal diese vom Beschwerdeführer im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt wurde, die erwähnte Verfügung von diesem nicht angefochten wurde - 15 -