5.3.3. Der Beschwerdeführer verlor die Anstellung bei der damaligen B._____ GmbH infolge des Unfalls vom 9. September 2009, wovon auch die Parteien übereinstimmend auszugehen scheinen (vgl. VB 458, S. 3). Es ist damit zur Bemessung des Valideneinkommens per 2013 an diese Tätigkeit anzuknüpfen (vgl. vorne E. 5.3.1.), zumal seine letzte Arbeitgeberin damals noch existierte.