5.2.2. Hinsichtlich der Feststellungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens gilt es vorab Folgendes festzuhalten: Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG frühestens im Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff.).