Das Invalideneinkommen bemass sie auf gleicher Basis und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 0 %. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt und ihm zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährt.