vgl. auch die Verfügung vom 28. Oktober 2022 in VB 461, S. 1 f., sowie die "Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung" [VB 458]) nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 66'661.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie auf gleicher Basis und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 0 %.