Trotz Eröffnungsmangels sind derartige Entscheide ohne Intervention der betroffenen Partei nach Ablauf eines Jahres nach deren Eröffnung als rechtsbeständig anzusehen (SUSANNE GENNER, in Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 37 zu Art. 49 ATSG mit Verweis auf BGE 134 V 145 E. 5.3.2 und E. 5.4 S. 152 f.). Der Beschwerdeführer hat nach Lage der Akten bei der Beschwerdegegnerin nach deren Schreiben vom 14. Januar 2013 nicht interveniert. Es ist damit davon auszugehen, dass der ursprüngliche Eröffnungsmangel damit geheilt wurde, - 13 -