49 ATSG (vgl. zum Verfügungsbegriff bzw. zur formlosen Mitteilung einer Leistungsverweigerung BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 147 f.), obgleich eine Leistungsverweigerung, wie sie aus fraglichem Schreiben hervorgeht, nach Art. 124 lit. b UVV stets in Verfügungsform zu eröffnen wäre (BGE 134 V 145 E. 4 und E. 5.1 S. 149). Trotz Eröffnungsmangels sind derartige Entscheide ohne Intervention der betroffenen Partei nach Ablauf eines Jahres nach deren Eröffnung als rechtsbeständig anzusehen (SUSANNE GENNER, in Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 37 zu Art.