5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (vgl. zum Fallabschluss statt vieler BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff.) gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. med. F._____ vom 9. Januar 2013 mit Schreiben vom 14. Januar 2013 per 28. Februar 2013 ab (VB 280). Bei diesem Schreiben der Beschwerdegegnerin handelt es sich nicht um eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG (vgl. zum Verfügungsbegriff bzw. zur formlosen Mitteilung einer Leistungsverweigerung BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 147 f.), obgleich eine Leistungsverweigerung, wie sie aus fraglichem Schreiben hervorgeht, nach Art.