So berichtete Dr. med. K._____, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, auf Anfrage der Beschwerdegegnerin (VB 440) am 9. August 2022 über einen stationären Gesundheitszustand (VB 447, S. 2 f.), und der Beschwerdeführer befindet sich nach eigenen Angaben aktuell bei keinem anderen Arzt in Behandlung (vgl. dessen Schreiben vom 1. Juli 2022 in VB 439, S. 1).