4.3. Nach dem Dargelegten ist damit nachfolgend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 9. September 2009 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit besteht unter Berücksichtigung ausschliesslich der unfallbedingten Beeinträchtigungen seit Januar 2011 durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit. Unfallversicherungsrechtlich anspruchserhebliche Veränderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der ABI-Be- gutachtung ergeben sich aus den Akten nicht. So berichtete Dr. med. K.____