vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit weiteren Hinweisen unter anderem auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Es ist demnach von der gutachterlichen Schlussfolgerung auszugehen, wonach der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit September 2009 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2011 voll arbeitsfähig ist.