Alle relevanten Umstände waren den Gutachter damit hinreichend bekannt und wurden von diesen zureichend berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). Insbesondere äusserten sich die Gutachter explizit zur erfolgten Umschulung zum Hilfskoch und hielten – angesichts der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen durchaus einleuchtend – fest, dass diese Tätigkeit für den Beschwerdeführer wegen der Schulterbelastung gerade nicht geeignet sei (VB 422, S. 10), was auch allfällige Dis-