4.1.3. In materieller Hinsicht führt das Absehen der Gutachter von der Durchführung einer MRI-Untersuchung für sich allein entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bereits dazu, dass dem ABI-Gutachten kein Beweiswert zuzuerkennen ist. So unterliegt die Wahl der Untersuchungsmethoden grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (vgl. statt vieler SVR 2022 IV Nr. 45 S. 143, 8C_663/2021 E. 4.1, SVR 2018 IV Nr. 18 S. 55, 8C_466/2017 E. 5, und Urteile des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.2 sowie 8C_631/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 6.2.1).