__ Einwände erhoben hatte, hielt die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Januar 2020 an der Begutachtung durch die ABI respektiv die vorgesehenen Gutachter fest (VB 394, S. 2 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Befangenheit der Gutachter, soweit sie sich nicht auf Umstände beziehen, die sich erst aus der Begutachtung beziehungsweise dem Gutachten selbst ergeben, nicht mehr zu hören sind.