4.1.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gutachter seien "voreingenommen und befangen" gewesen (vgl. Beschwerde, S. 13), ist auf Folgendes hinzuweisen: Nachdem der Beschwerdeführer gegen die von der IV-Stelle des Kantons Aargau in Aussicht gestellte Begutachtung durch die ABI respektiv die vorgesehenen Gutachter Dres. med. H._____ und I._____ Einwände erhoben hatte, hielt die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Januar 2020 an der Begutachtung durch die ABI respektiv die vorgesehenen Gutachter fest (VB 394, S. 2 ff.).