Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht betreffend die Arbeitsfähigkeit zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit September 2009 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Tätigkeiten über Schulterniveau sowie ohne ausschliessliches Stehen und Gehen bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung sei "seit Januar 2011 anzunehmen" und seit Februar 2013 "sicher […] zu bestätigen" (VB 422, S. 10).