Diese holte in der Folge eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. med. G._____ ein und verneinte gestützt darauf einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der IV und auf weitere berufliche Massnahmen mit Verfügungen vom 2. August 2018 abermals. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.686, VBE.2018.685 vom 3. Juni 2019 teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache erneut zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung mittels eines verwaltungsexternen Gutachtens und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurück. -8-