Die IV-Stelle des Kantons Aargau habe daher "eine versicherungsexterne fachärztliche retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit ab Oktober 2010 zu veranlassen" (vgl. E. 3.3. des nämlichen Urteils). Aus den gleichen Gründen wurde auch die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 17. August 2017 mit Urteil VBE.2017.736 vom 12. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen (vgl. E. 3. des nämlichen Urteils). Diese holte in der Folge eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. med. G.____